Die Pflicht, alte Heizkessel unter bestimmten Voraussetzungen austauschen zu müssen, ist gesetzlich geregelt in der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der aktuellen Fassung der EnEV 2014.
Die Regelungen der EnEV 2014 in Bezug auf Heizkessel im Einzelnen:
Ersetzt werden müssen
- Konstanttemperatur-Heizkessel
- die älter sind als 30 Jahre, gerechnet ab dem Jahr 2015, d.h. Kessel, die vor 1985 eingebaut wurden
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Heizkessel in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Für Eigentümer von EFH oder ZFH, die am Stichtag 1.2.2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gilt die Regelung der EnEV 2002 für Heizkessel weiter, sie haben daher keine Austauschpflicht. Im Falle eines Eigentümerwechsels entsteht allerdings eine Austauschpflicht binnen 2 Jahren.
Der gesamte Text der EnEV 2014 kann hier eingesehen werden.